OLG Stuttgart - Urteil vom 04.11.2020
3 U 178/19
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 2; InsO § 129; BGB § 305 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 77/18

Anspruch auf Mietzahlungen für Rechte der Nutzung oder Mitbenutzung und die Ausübungsbefugnis an einer Dachfläche zum Betrieb einer PhotovoltaikanlageBegriff der GläubigerbenachteiligungUnentgeltliche LeistungAuslegung von AGB nach den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2020 - Aktenzeichen 3 U 178/19

DRsp Nr. 2022/2832

Anspruch auf Mietzahlungen für Rechte der Nutzung oder Mitbenutzung und die Ausübungsbefugnis an einer Dachfläche zum Betrieb einer Photovoltaikanlage Begriff der Gläubigerbenachteiligung Unentgeltliche Leistung Auslegung von AGB nach den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18.04.2019, Bö 10 O 77/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses Urteil sowie das unter Ziffer 1 bezeichnete Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.548,15 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 2; InsO § 129; BGB § 305 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1. 2.