LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.08.2006
1 Sa 116/06
Normen:
BetrVG § 113 Abs. 1, 3 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 209 Abs. 1 Ziff. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2392/05

Anspruch auf Nachteilsausgleich als Masseverbindlichkeit - Beginn der Betriebsänderung mit Kündigung der Belegschaft

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 1 Sa 116/06

DRsp Nr. 2006/28183

Anspruch auf Nachteilsausgleich als Masseverbindlichkeit - Beginn der Betriebsänderung mit Kündigung der Belegschaft

1. Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG ist dann einfache Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO, wenn die Betriebsstilllegung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen und der Versuch eines vorherigen Interessenausgleichs unterblieben ist, hingegen Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn die Betriebsänderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen und durchgeführt wird.2. Durchgeführt wird eine geplante Betriebsänderung dann, wenn der Arbeitgeber mit ihr beginnt und damit vollendete Tatsachen schafft; abzustellen ist darauf, ob und wann der Arbeitgeber rechtsgeschäftliche Handlungen vornimmt, die das ob und wie der Betriebsänderung vorwegnehmen.3. Kündigt der Arbeitgeber im Zuge einer geplanten Betriebsstilllegung seiner Belegschaft, beginnt er die Durchführung der Betriebsänderung.

Normenkette:

BetrVG § 113 Abs. 1, 3 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 209 Abs. 1 Ziff. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Nachteilsausgleichsanspruchs gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.