OLG Hamburg, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 82/05
LG Hamburg, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 37/05
Anspruch auf Prozesskostenerstattung in der Insolvenz des Gläubigers
BGH, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen IX ZR 178/05
DRsp Nr. 2007/8802
Anspruch auf Prozesskostenerstattung in der Insolvenz des Gläubigers
»a) Der Anspruch auf Prozesskostenerstattung gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde.b) Es ist ausschließlich Sache des Insolvenzverwalters darüber zu befinden, ob ein zur Insolvenzmasse gehörender Gegenstand im Wege der Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag gelöst und wieder der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners unterstellt wird.«