BGH - Urteil vom 05.05.2022
IX ZR 147/21
Normen:
InsO § 45 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 1823/20
LG Frankfurt/Main, vom 10.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 39/21

Anspruch auf Rückerstattung von Flugpreisen von einem insolventen Flugunternehmen

BGH, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen IX ZR 147/21

DRsp Nr. 2022/9038

Anspruch auf Rückerstattung von Flugpreisen von einem insolventen Flugunternehmen

1. Nach § 45 InsO gilt, dass sich die nicht auf Geld gerichteten Insolvenzforderungen erst mit der Feststellung zur Tabelle in eine Geldforderung umwandeln, nicht bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder mit der Anmeldung zur Tabelle.2. Insolvenzzweckwidrig sind Handlungen, welche der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger klar und eindeutig zuwiderlaufen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2021 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 45 S. 1;

Tatbestand

Am 4. August 2019 buchten die Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen Flüge von Frankfurt am Main nach Windhoek in Namibia und von Windhoek nach Frankfurt am Main. Sie bezahlten den Flugpreis. Der Hinflug sollte am 6. April 2020 stattfinden, der Rückflug am 18. April 2020.

Am 1. Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb danach fort. Die von den Klägern gebuchten Flüge wurden wegen der Corona-Pandemie von der Beklagten annulliert. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war, mit Beschluss vom 26. November 2020 aufgehoben.