OLG Brandenburg - Urteil vom 15.01.2020
7 U 117/18
Normen:
InsO § 143 Abs. 1; InsO a.F. § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 381/16

Anspruch auf Rückgewähr infolge InsolvenzanfechtungKenntnis von der Zahlungsunfähigkeit eines SchuldnersSchleppende Berichtigung einer nicht auffallend hohen Verbindlichkeit

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 7 U 117/18

DRsp Nr. 2020/3712

Anspruch auf Rückgewähr infolge Insolvenzanfechtung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners Schleppende Berichtigung einer nicht auffallend hohen Verbindlichkeit

1. Die schleppende Berichtigung einer nicht auffallend hohen Verbindlichkeit muss nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten. 2. Auch wenn sich der Schuldner einer geringfügigen Forderung erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung bereit erklärt, kann daraus nicht zwingend geschlossen werden, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.06.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.586,04 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1; InsO a.F. § 133 Abs. 1;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

II.