BGH - Beschluss vom 28.11.2019
IX ZR 8/19
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2020, 937
NZI 2020, 65
ZInsO 2020, 140
ZVI 2020, 151
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1468/13
OLG Rostock, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 30/16

Anspruch auf Rückzahlung eines im Jahr 2008 von einem Schuldner gezahlten Betrages in Höhe von 100.000 Euro unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung

BGH, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen IX ZR 8/19

DRsp Nr. 2020/186

Anspruch auf Rückzahlung eines im Jahr 2008 von einem Schuldner gezahlten Betrages in Höhe von 100.000 € unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung

1. Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. 2. Eine inkongruente Deckung bildet nur dann ein Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. Dezember 2018 zugelassen.

Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;

Gründe

I.