OLG Brandenburg - Urteil vom 28.04.2022
6 U 165/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; EEG (2014) § 7; InsO § 166 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 1; EEG (2014) § 55 Abs. 3 S. 2; EEG (2014) § 51 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 14.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 261/17

Anspruch auf Zahlung von Marktprämie nach dem EEG und SchadensersatzFehlende Förderfähigkeit von aus Solarparks eingespeistem StromBegriff der baulichen Anlage im EEG

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 6 U 165/19

DRsp Nr. 2022/8038

Anspruch auf Zahlung von Marktprämie nach dem EEG und Schadensersatz Fehlende Förderfähigkeit von aus Solarparks eingespeistem Strom Begriff der baulichen Anlage im EEG

Die Berufungen der Kläger gegen das am 14.10.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 261/17, werden zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin, welche diese selbst zu tragen hat.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweilige Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; EEG (2014) § 7; InsO § 166 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 1; EEG (2014) § 55 Abs. 3 S. 2; EEG (2014) § 51 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.