BSG - Urteil vom 03.02.2022
B 5 R 34/21 R
Normen:
SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 233 Abs. 1 S. 1; AVG § 2 Abs. 1 Nr. 7; AVG § 9 Abs. 5; BGB § 242; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 179 Abs. 2; InsO § 180 Abs. 2; InsO § 185 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 1892/18
SG Heilbronn, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1512/17

Anspruch auf Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher GenossenschaftenAnforderungen an die Erhebung der Verjährungseinrede durch den RentenversicherungsträgerKeine Rechtsmissbräuchlichkeit aufgrund treuwidrigen Verhaltens des Beitragsschuldners nach einer Vorsprache des Versicherten in einer Rentenberatungsstelle

BSG, Urteil vom 03.02.2022 - Aktenzeichen B 5 R 34/21 R

DRsp Nr. 2022/9557

Anspruch auf Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften Anforderungen an die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Rentenversicherungsträger Keine Rechtsmissbräuchlichkeit aufgrund treuwidrigen Verhaltens des Beitragsschuldners nach einer Vorsprache des Versicherten in einer Rentenberatungsstelle

Die Erhebung der Einrede der Verjährung ist auch im Fall der unterlassenen Nachversicherung nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner sich in besonderer Weise treuwidrig verhalten hat.

Der Rentenversicherungsträger kann nicht den Einwand einer rechtsmissbräuchlichen Verjährungseinrede erheben, wenn er nach Kenntniserlangung von dem Nachversicherungsfall seinerseits nicht zügig tätig geworden ist – hier im Falle der Vorlage eines Arbeitszeugnisses über eine unentgeltliche Tätigkeit für eine Gemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 5 AVG durch den Versicherten anlässlich einer Vorsprache in einer Rentenberatungsstelle.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Februar 2020 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 29. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2017 rechtswidrig ist.