Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Februar 2020 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 29. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2017 rechtswidrig ist.
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