OLG Brandenburg - Urteil vom 01.02.2007
9 U 11/06
Normen:
EStG § 10d § 26 ; BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2 ; InsO § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZVI 2008, 30
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 12.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 130/05

Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung - Vermögensrecht als Bestandteil der Insolvenzmasse

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 9 U 11/06

DRsp Nr. 2007/4230

Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung - Vermögensrecht als Bestandteil der Insolvenzmasse

»1. Der Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung gemäß § 26 EStG ist ein Vermögensrecht, das auch Bestandteil der Insolvenzmasse sein kann. 2. Ein Anspruch gegen den Ehegatten auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung ergibt sich aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB. Voraussetzung ist, dass sich die Steuerschuld des die gemeinsame Veranlagung verlangenden Ehegatten verringert und der in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt wird. Gegebenenfals muss dieser davon freigestellt werden.«

Normenkette:

EStG § 10d § 26 ; BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2 ; InsO § 80 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist mit Herrn W... K... verheiratet, über dessen Vermögen am 18.6.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter eingesetzt worden ist. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer mit ihrem Ehemann für die Jahre 2002 - 2004 in Anspruch.