OLG Nürnberg - Endurteil vom 15.04.2021
5 U 1524/17
Normen:
InsO § 313 Abs. 2 S. 1; InsO §§ 129 ff.;
Fundstellen:
NZI 2021, 677
ZIP 2021, 1117
ZInsO 2021, 1220
ZVI 2021, 275

Anspruch aus insolvenzrechtlicher Anfechtung eines TeilerbauseinandersetzungsvertragsZeitpunkt für die Berechnung eines WertersatzesZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz

OLG Nürnberg, Endurteil vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 5 U 1524/17

DRsp Nr. 2021/7890

Anspruch aus insolvenzrechtlicher Anfechtung eines Teilerbauseinandersetzungsvertrags Zeitpunkt für die Berechnung eines Wertersatzes Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz

Jedenfalls dann, wenn sich der durch eine anfechtbare Rechtshandlung des Insolvenzschuldners weggegebene Gegenstand noch im Vermögen des Anfechtungsgegners befindet, ist für die Berechnung des Wertersatzes auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, auch wenn der Anfechtungsgegner schon zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch Wertersatz schuldete (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 09.07.1987, IX ZR 167/86).

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 27.07.2017, Az. 21 O 1178/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 155.780,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40.500,00 € seit 13.03.2020 und aus weiteren 115.280,00 € seit 14.3.2020 an den Kläger zu bezahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.

II.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen.

Der Beklagte trägt 3/4 der im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der Nebenintervention, im übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

III. IV.