BFH - Beschluss vom 02.11.2010
I E 8/10
Normen:
FGO § 155; GKG § 6 Abs. 1; InsO § 38; InsO § 286; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4; JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 1; ZPO § 240 S. 1;

Anspruch der Gerichtskasse oder des Prozessgegners auf Übernahme der Kosten für ein Verfahren als Insolvenzforderung im Falle eines schwebenden gerichtlichen Verfahrens bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der betreffenden Instanz

BFH, Beschluss vom 02.11.2010 - Aktenzeichen I E 8/10

DRsp Nr. 2011/5946

Anspruch der Gerichtskasse oder des Prozessgegners auf Übernahme der Kosten für ein Verfahren als Insolvenzforderung im Falle eines schwebenden gerichtlichen Verfahrens bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der betreffenden Instanz

NV: Hat das Finanzamt beim BFH eine Revision eingelegt, wird über das Vermögen des Revisionsbeklagten in der Folge ein Insolvenzverfahren eröffnet und werden schließlich nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und anschließender Rücknahme der Klage dem Revisionsbeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt, so ist der Anspruch auf die Gebühr für das Revisionsverfahren als Insolvenzforderung anzusehen. Dieser Anspruch wird deshalb von einer im Insolvenzverfahren erteilten Restschuldbefreiung erfasst.

Normenkette:

FGO § 155; GKG § 6 Abs. 1; InsO § 38; InsO § 286; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4; JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 1; ZPO § 240 S. 1;

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer hatte im Jahr 1999 eine Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben, der das FG stattgab. Daraufhin legte das seinerzeit beklagte Finanzamt (FA) am 16. Mai 2001 gegen das Urteil die vom FG zugelassene Revision ein.