BGH - Beschluss vom 07.05.2020
IX ZB 56/19
Normen:
InsO § 4; ZPO § 299 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2020, 1287
DStR 2020, 2201
DZWIR 2021, 274
GmbHR 2020, 828
MDR 2020, 819
NZI 2020, 731
WM 2020, 1077
ZIP 2020, 1138
ZInsO 2020, 1367
ZVI 2020, 256
Vorinstanzen:
AG München, vom 09.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1542 IN 209/09
LG München I, vom 09.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 10502/19

Anspruch der Gläubiger einer festgestellten Forderung auf Akteneinsicht in einem Insolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - Aktenzeichen IX ZB 56/19

DRsp Nr. 2020/7477

Anspruch der Gläubiger einer festgestellten Forderung auf Akteneinsicht in einem Insolvenzverfahren

Gläubiger einer festgestellten Forderung haben in einem Insolvenzverfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht. Ein der Akteneinsicht ausnahmsweise entgegenstehender Missbrauch kann nicht darauf gestützt werden, dass der Gläubiger mit Hilfe der gewonnenen Erkenntnisse Forderungen anderer Gläubiger aufzukaufen beabsichtigt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 9. September 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 299 Abs. 1;

Gründe

I.

Die weitere Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Gläubigerin) ist Inhaberin mehrerer im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin festgestellter Forderungen. Sie hat Einsicht in die Insolvenzakten und die Forderungstabelle beantragt. Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat den Antrag abgelehnt. Das Landgericht hat dem Begehren auf die Beschwerde der Gläubigerin durch Beschluss des Einzelrichters stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.