OLG München - Beschluss vom 21.10.2016
34 Wx 327/16
Normen:
GBO § 22 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 1; InsO § 32 Abs. 1 und 2;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 14
NZI 2016, 7
ZIP 2017, 538
ZInsO 2017, 717
ZVI 2017, 236
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 16.08.2016

Anspruch des Eigentümers eines Grundstücks auf Löschung des Involenzvermerk im Grundbuch

OLG München, Beschluss vom 21.10.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 327/16

DRsp Nr. 2016/17779

Anspruch des Eigentümers eines Grundstücks auf Löschung des Involenzvermerk im Grundbuch

InsO § 32 Abs. 1 und 2 Erfolglose Grundbuchbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Ein Anspruch des Eigentümers eines Grundstücks auf Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch besteht nicht, da das Grundbuch insoweit nicht unrichtig ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 16. August 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 22 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 1; InsO § 32 Abs. 1 und 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte ist im Grundbuch als Eigentümerin von Teileigentum eingetragen.

Unter dem 9.10.2012 beantragte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - unter Vorlage eines ausgefertigten Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffend das Vermögen der I. B. in M. (geboren am ...) als Schuldnerin die Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch. Dem kam das Grundbuchamt am 16.10.2012 nach.