Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 16. August 2016 wird zurückgewiesen.
II.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.
I.
Die Beteiligte ist im Grundbuch als Eigentümerin von Teileigentum eingetragen.
Unter dem 9.10.2012 beantragte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - unter Vorlage eines ausgefertigten Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffend das Vermögen der I. B. in M. (geboren am ...) als Schuldnerin die Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch. Dem kam das Grundbuchamt am 16.10.2012 nach.
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