BGH, Urteil vom 20.05.1985 - Aktenzeichen II ZR 165/84
DRsp Nr. 1992/4341
Anspruch des GmbH-Geschäftsführers auf Entlastung
»Der Geschäftsführer einer GmbH hat gegen diese keinen mit einer Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Entlastung. Haben die Gesellschafter den Geschäftsführer wegen konkret bezeichneter Pflichtverletzungen und daraus entstandener Ersatzansprüche nicht entlastet, so hat der Geschäftsführer ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung nur, soweit es darum geht, daß die bezeichneten Ansprüche nicht bestehen; eine weitergehende Feststellung, daß der Gesellschaft aus einer Entlastungsperiode auch sonstige Ansprüche, derer sie sich nicht berühmt hat, nicht zustehen, kommt daneben nicht in Betracht.«