BGH - Urteil vom 17.03.2011
IX ZR 166/08
Normen:
InsO § 129 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 1575
DZWiR 2011, 372
MDR 2011, 818
NJW-RR 2011, 988
NZG 2011, 743
NZI 2011, 400
WM 2011, 803
ZIP 2011, 824
ZVI 2011, 250
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 25.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 165/06
LG Offenburg, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 397/05

Anspruch des Insolvenzschuldners aus einem Darlehensvertrag als Bestandteil der Insolvenzmasse bei fehlender Auszahlung an den Begünstigten

BGH, Urteil vom 17.03.2011 - Aktenzeichen IX ZR 166/08

DRsp Nr. 2011/6747

Anspruch des Insolvenzschuldners aus einem Darlehensvertrag als Bestandteil der Insolvenzmasse bei fehlender Auszahlung an den Begünstigten

Der Anspruch des Insolvenzschuldners aus einem Darlehensvertrag mit der Zweckbindung, den Kreditbetrag einem bestimmten Gläubiger zuzuwenden, gehört grundsätzlich zur Insolvenzmasse. Das gilt auch dann, wenn der Kredit nicht unmittelbar an den Begünstigten ausgezahlt wird, sondern die Valuta zunächst auf das Fremdgeldkonto eines von Schuldner und Darlehensgeber gemeinsam beauftragten Rechtsanwalts überwiesen und von dort an den Begünstigten weitergeleitet wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, NZI 2001, 539).

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. K. (fortan: Schuldnerin).