OLG Hamm - Urteil vom 20.09.2001
27 U 54/01
Normen:
ALB 86 § 11 ; BGB § 808 Abs. 1 § 1274 § 1280 ; InsO § 171 Abs. 1 § 170 Abs. 2 ; ZPO § 711 § 713 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DZWIR 2002, 286
OLGReport-Hamm 2002, 120
ZInsO 2001, 1162
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 655/00

Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlung der Feststellungspauschale gegenüber Absonderungsberechtigten - Rechte aus abgetretenem Lebensversicherungsvertrag - Inanspruchnahme der Sicherheit

OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 27 U 54/01

DRsp Nr. 2001/16466

Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlung der Feststellungspauschale gegenüber Absonderungsberechtigten - Rechte aus abgetretenem Lebensversicherungsvertrag - Inanspruchnahme der Sicherheit

»Der Insolvenzverwalter hat gegen den Absonderungsberechtigten, dem die Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag unanfechtbar zur Sicherheit abgetreten worden sind, keinen Anspruch auf Zahlung der Feststellungspauschale nach §§ 170 Abs. 2, 171 Abs. 1 InsO, wenn der Absonderungsberechtigte unter Inanspruchnahme der Sicherheit den Lebensversicherungsvertrag zwar nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, aber noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigt, der Versicherer darauf die Überweisung des verfügbaren Betrages zum Kündigungstermin ankündigt, die Zahlung dann aber erst nach der Insolvenveröffnung nach eingeholter Zustimmung des (schon als vorläufigen darum vergeblich ersuchten) Insolvenzverwalters vornimmt.«

Normenkette:

ALB 86 § 11 ; BGB § 808 Abs. 1 § 1274 § 1280 ; InsO § 171 Abs. 1 § 170 Abs. 2 ; ZPO § 711 § 713 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: