BGH - Urteil vom 11.11.2021
IX ZR 240/20
Normen:
InsO § 134 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 77/18
OLG Stuttgart, vom 04.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 178/19

Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlung gläubigerbenachteiliger Gelder aus Insolvenzanfechtung

BGH, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen IX ZR 240/20

DRsp Nr. 2022/1010

Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlung gläubigerbenachteiliger Gelder aus Insolvenzanfechtung

Zahlungen der Schuldnerin sind nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, soweit sie - wie hier - nicht ohne Rechtsgrund erfolgten, sondern der Erfüllung einer Verpflichtung der Schuldnerin aus einem wirksamen entgeltlichen Vertrag dienten.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 2020 und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 18. April 2019 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin und ihre mittlerweile ebenfalls insolvente Muttergesellschaft, die e. GmbH (nachfolgend: E. ), waren im Bereich der erneuerbaren Energien tätig. Die E. verkaufte einzelne Photovoltaikmodule von Photovoltaikanlagen an Anleger, die Schuldnerin mietete die Anlagen von den Anlegern zurück.