BGH - Urteil vom 22.03.1989
VIII ZR 155/88
Normen:
AGBG § 9 ; BGB §§ 535, 536, 557 ;
Fundstellen:
BB 1989, 1012
BGHR BGB § 557 Abs. 1 Finanzierungsleasing 1
BGHZ 107, 123
CR 1990, 204 (LS)
DB 1989, 1229
DRsp I(133)368b-c
MDR 1989, 808
WM 1989, 742
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Anspruch des Leasinggebers auf Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe des Leasingobjekts

BGH, Urteil vom 22.03.1989 - Aktenzeichen VIII ZR 155/88

DRsp Nr. 1992/1983

Anspruch des Leasinggebers auf Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe des Leasingobjekts

»§ 557 Abs. 1 BGB ist auf Finanzierungsleasingverträge anwendbar.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB §§ 535, 536, 557 ;

Tatbestand:

Die Beklagte vermietete eine MSX Telex Nebenstellenanlage mit sieben Fernschreibern an die deutsche Forschungsund Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt e.V. in Köln (DFVLR). Im Jahre 1982 verkaufte die Beklagte diese Geräte an die Klägerin. Am 14. Februar 1983 schlossen die Parteien einen Vollamortisations-Leasingvertrag über die Klage. Als Leasingdauer wurde der Zeitraum 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1985 festgelegt. Die Leasingraten betrugen zuletzt vierteljährlich 17.560,91 DM brutto. In den zum Vertragsinhalt gemachten Vertragsbedingungen der Klägerin heißt es unter Nr. 21 u.a.:

21. Regelung nach Ablauf der Grundvertragsdauer für VA-Verträge

Für die Zeit nach Ablauf der Grundvertragsdauer räumt die AKF dem LN nachstehende Rechte ein. Spätestens drei Monate vor Ablauf der Grundvertragsdauer muß sich der LN verbindlich in schriftlicher Form dazu äußern, von welchem Recht er Gebrauch machen will.