OLG Brandenburg - Urteil vom 06.11.2019
4 U 123/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 90; BGB § 666; BGB § 667; BGB § 675 Abs. 1; BGB § 855; BGB § 861; BGB § 862 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 5; InsO § 56; InsO § 58 Abs. 1; InsO § 66;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 107
CR 2020, 6
DZWIR 2020, 371
NJW-RR 2020, 54
NZI 2020, 129
WM 2020, 553
ZIP 2019, 2307
ZInsO 2020, 665
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 123/19

Anspruch eines aus einer Berufsausübungsgemeinschaft ausgeschiedenen Rechtsanwalts auf Herausgabe von Akten, Unterlagen und Daten sowie auf Unterlassung der Einsicht in Originalakten und -unterlagen

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 4 U 123/19

DRsp Nr. 2019/16731

Anspruch eines aus einer Berufsausübungsgemeinschaft ausgeschiedenen Rechtsanwalts auf Herausgabe von Akten, Unterlagen und Daten sowie auf Unterlassung der Einsicht in Originalakten und -unterlagen

Ein aus einer Rechtsausübungsgemeinschaft ausgeschiedener Rechtsanwalt hat gegen die verbleibenden Mitglieder keinen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung, Auswertung, Nutzung und Weitergabe von Originalakten und -unterlagen sowie elektronisch gespeicherter Daten. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 862 BGB, da nach Herausgabe von Originalakten und -unterlagen an den Anspruchsteller die Berufsausübungsgemeinschaft hieran keine Sachherrschaft mehr inne hat.

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18.07.2019 abgeändert. Der Beschluss des Landgerichts vom 13.06.2019 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 230.000 € abgeändert. Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 230.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 90; BGB § 666; BGB § 667; BGB § 675 Abs. 1; BGB § 855; BGB § 861; BGB § 862 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 5; InsO § 56; InsO § 58 Abs. 1; InsO § 66;

Gründe:

I.