BGH - Beschluss vom 18.08.2016
III ZR 69/16
Normen:
InsO § 86 Abs. 1 Nr. 2; VVG § 110; VVG § 157;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 202/11
OLG Koblenz, vom 15.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 99/15

Anspruch eines geschädigten Dritten wegen des ihm gegen einen insolventen Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs auf abgesonderte Befriedigung aus dessen Entschädigungsanspruch gegen den Versicherer

BGH, Beschluss vom 18.08.2016 - Aktenzeichen III ZR 69/16

DRsp Nr. 2016/15376

Anspruch eines geschädigten Dritten wegen des ihm gegen einen insolventen Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs auf abgesonderte Befriedigung aus dessen Entschädigungsanspruch gegen den Versicherer

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Januar 2016 - 8 U 99/15 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 80.000 €

Normenkette:

InsO § 86 Abs. 1 Nr. 2; VVG § 110; VVG § 157;

Gründe

I.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 19. Januar 2016 zugestellte Berufungsurteil vom 15. Januar 2016 am 17. Februar 2016 und damit fristgerecht (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 ZPO bis zum 23. Mai 2016 verlängert worden. Das Beschwerdeverfahren ist sodann gemäß § 240 Satz 1 ZPO dadurch unterbrochen worden, dass durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - B. vom 28. April 2016 an diesem Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden ist.