BVerwG - Beschluss vom 15.11.2018
6 B 145.18
Normen:
HmbDSG § 18 Abs. 1 S. 1; InsO § 80 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Bf 148/16

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den finanzbehördlichen Vollstreckungsakten des Insolvenzschuldners; Geltendmachung informationsfreiheitsrechtlicher Einsichtsrechte nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz; Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuerverwaltung

BVerwG, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 6 B 145.18

DRsp Nr. 2019/1625

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den finanzbehördlichen Vollstreckungsakten des Insolvenzschuldners; Geltendmachung informationsfreiheitsrechtlicher Einsichtsrechte nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz; Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuerverwaltung

1. Ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf kann auch dann zu verneinen sein, wenn die Frage durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das sich mit dieser oder mit einer gleichgelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat, und das angerufene oberste Bundesgericht dieser Rechtsprechung folgt.2. Zur Insolvenzmasse zählendes Vermögen im Sinne von § 80 Abs. 1, § 35 Abs. 1 InsO sind die einer Person zustehenden geldwerten Rechte, nicht dagegen Güter des höchstpersönlichen Bereichs. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Pfändbare Vermögensrechte sind in der Zwangsvollstreckung nur solche Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs der Gläubiger führen kann. Soweit eine Forderung nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht der Pfändung unterworfen ist, ist sie grundsätzlich auch kein Bestandteil der Insolvenzmasse.