Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
I
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. Malereibetrieb GmbH (Schuldnerin). Er begehrt Zugang zu der die Schuldnerin betreffenden finanzbehördlichen Vollstreckungsakte, hilfsweise die Erteilung eines Auszugs aus dem Steuerkonto der Schuldnerin.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen: Ein Anspruch auf Einsicht in die Vollstreckungsakte ergebe sich weder aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) noch wegen möglicher Anfechtungsansprüche aus Treu und Glauben (§ 242 BGB i.V.m. § 142 InsO), im Wege einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art.
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