BGH - Urteil vom 23.09.2010
IX ZR 242/09
Normen:
KO § 86; InsO § 66 Abs. 1; GesO § 18 Abs. 4; GesO § 15 Abs. 5 S. 2; GesO § 15 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
WM 2010, 2274
ZIP 2010, 2259 (LS)
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 71/09
AG Stendal, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 1038/08

Anspruch eines neu bestellten Insolvenzverwalters gegen den abberufenen Verwalter auf Erteilung einer (Teil-)Schlussrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren

BGH, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen IX ZR 242/09

DRsp Nr. 2010/19856

Anspruch eines neu bestellten Insolvenzverwalters gegen den abberufenen Verwalter auf Erteilung einer (Teil-)Schlussrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren

Im Gesamtvollstreckungsverfahren hat ein neu bestellter Verwalter gegen den abberufenen Verwalter keinen Anspruch auf Erteilung einer (Teil-)Schlussrechnung.

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 17. Dezember 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

KO § 86; InsO § 66 Abs. 1; GesO § 18 Abs. 4; GesO § 15 Abs. 5 S. 2; GesO § 15 Abs. 6 S. 2;

Tatbestand

Der Beklagte war Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des F. V. . Mit Beschluss des Gesamtvollstreckungsgerichts vom 25. April 2006 wurde er aus seinem Amt entlassen und der Kläger zum neuen Verwalter bestellt. Der Beklagte übergab dem Kläger verschiedene Unterlagen. Der Aufforderung des Klägers, eine Schlussrechnung über seine Verwaltertätigkeit zu legen, kam er jedoch nicht nach.

Die auf Vorlage einer Schlussrechnung über seine Verwaltertätigkeit, bestehend aus einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, einer Schlussbilanz und einem Schlussbericht, gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

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