BGH - Beschluss vom 07.10.2010
IX ZB 259/09
Normen:
InsO § 4a Abs. 3 S. 3; InsO § 4c Nr. 5; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4, 5;
Fundstellen:
ZVI 2011, 212
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, vom 14.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 IN 32/07
LG Itzehoe, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 392/09

Anspruch eines Schuldners auf rechtzeitige Entscheidung über eine Verfahrenskostenstundung in einem Insolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen IX ZB 259/09

DRsp Nr. 2010/18416

Anspruch eines Schuldners auf rechtzeitige Entscheidung über eine Verfahrenskostenstundung in einem Insolvenzverfahren

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 16. Oktober 2009 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 3 S. 3; InsO § 4c Nr. 5; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4, 5;

Gründe

I.

Der Schuldner stellte am 23. März 2007 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das eröffnete Verfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren.

Am 3. April 2007 bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete einen Zustimmungsvorbehalt an. Mit Beschluss vom 2. Mai 2007 wurde das (Regel-)Insolvenzverfahren eröffnet.

Nach Vorlage des Schlussberichts des Insolvenzverwalters forderte das Insolvenzgericht den Schuldner auf, zur Deckung der Verfahrenskosten binnen zwei Wochen 9.000 € an den Insolvenzverwalter zu überweisen. Der Schuldner berief sich auf die nach § 4a Abs. 3 Satz 3 InsO vorläufig eingetretenen Wirkungen der Stundung und bat, endlich über den Stundungsantrag zu entscheiden.