BGH - Beschluss vom 23.09.2010
IX ZB 20/09
Normen:
BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 134/08
AG Hannover, vom 18.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 910 IN 299/04

Anspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vergütung seiner Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen IX ZB 20/09

DRsp Nr. 2010/18321

Anspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vergütung seiner Tätigkeit

Die Verjährung des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Insolvenzverwaltung ist bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt.

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. Dezember 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 18. Juli 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 2.920,81 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195;

Gründe

I.

Das Insolvenzgericht bestellte den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 16. Juni 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ernannte ihn mit Insolvenzeröffnung am 21. Juli 2004 zum Insolvenzverwalter. Mit seinem Schlussbericht vom 5. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Unter dem 11. Juli 2008 erhob die weitere Beteiligte zu 2 gegen diesen Vergütungsanspruch die Einrede der Verjährung.