OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.02.2020
12 U 52/19
Normen:
InsO §§ 130 ff. ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 61/19

Anspruch wegen der Befriedigung von Altforderungen in einem InsolvenzverfahrenNach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommene Verrechnung von wechselseitigen Ansprüchen von Schuldner und GläubigerKonkludent zustande gekommene antizipierte Verrechnungsvereinbarung der jeweiligen Rechnungsgläubiger

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 12 U 52/19

DRsp Nr. 2020/17212

Anspruch wegen der Befriedigung von Altforderungen in einem Insolvenzverfahren Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommene Verrechnung von wechselseitigen Ansprüchen von Schuldner und Gläubiger Konkludent zustande gekommene antizipierte Verrechnungsvereinbarung der jeweiligen Rechnungsgläubiger

1. Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Verrechnung von wechselseitigen Ansprüchen des Schuldners und eines Gläubigers ist nicht nach §§ 129 Abs. 1, 130 ff. InsO anfechtbar, denn dies setzt eine Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus.2. Auch bei Einschaltung eines Dienstleisters erfolgt die Verrechnung wechselseitiger Forderungen aufgrund einer zumindest konkludent zustande gekommenen antizipierten Verrechnungsvereinbarung der jeweiligen Rechnungsgläubiger. Solche Vereinbarungen erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 115, 116 InsO, denn es handelt sich dabei um Vorausverfügungen des Schuldners. Eine Fortsetzung der Verrechnung ist nur aufgrund einer neuen Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter möglich.