Der Berufung des Beklagten gegen das am 23.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Eschweiler (
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Wegen der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mit der Berufung verteidigt sich der Beklagte weiter gegen die Inanspruchnahme auf Zahlung restlicher Anwaltsvergütung mit dem Einwand, der Kläger habe ihn in einem Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß beraten, so dass er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht dem Kläger ein restliches Anwaltshonorar aus einem Dienstvertrag gem. § 611 BGB in Höhe von 467,35 € nebst Zinsen zugesprochen.
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