BGH - Urteil vom 20.10.2005
IX ZR 145/04
Normen:
InsO § 55 § 103 § 108 ; ErbbauVO § 1 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 261
DZWIR 2006, 85
MDR 2006, 470
NJW-RR 2006, 188
NZI 2006, 97
NZM 2006, 116
Rpfleger 2006, 94
WM 2005, 2325
WuM 2005, 797
ZIP 2005, 2267
ZIV 2005, 632
ZInsO 2005, 1322
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 17/04
LG Heilbronn, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 395/03

Ansprüche auf Erbbauzinsen in der Insolvenz des Schuldners

BGH, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen IX ZR 145/04

DRsp Nr. 2005/20802

Ansprüche auf Erbbauzinsen in der Insolvenz des Schuldners

»a) § 108 InsO findet auf Erbbaurechtsverträge keine Anwendung.b) Ansprüche auf Erbbauzinsen begründen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masseverbindlichkeiten.«

Normenkette:

InsO § 55 § 103 § 108 ; ErbbauVO § 1 § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. & Co. KG (i. F.: Schuldnerin), das am 2. Juli 2001 eröffnet wurde. Er macht Ansprüche auf rückständigen Mietzins und Nebenkosten aus Mietverträgen mit der Beklagten für den Zeitraum Januar 2001 bis Mai 2003 geltend. Die Beklagte hat hiergegen unter anderem mit Erbbauzinsforderungen aus einem mit der Rechtsvorgängerin der Schuldnerin geschlossenen Erbbaurechtsvertrag vom 30. August 1960 aufgerechnet.

Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Aufrechnung versagt, soweit die Erbbauzinsansprüche nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, und der Klage deshalb in Höhe von 12.832,41 EUR zuzüglich Zinsen stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.