BGH - Urteil vom 17.07.2008
IX ZR 132/07
Normen:
InsO § 49 § 50 § 39 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 169 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 47
DZWIR 2008, 478
JuS 2009, 190
MDR 2008, 1301
NJW 2008, 3064
NZI 2008, 542
WM 2008, 1660
ZIP 2008, 1539
ZInsO 2008, 915
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 137/06
LG Aachen, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 400/06

Ansprüche auf Kosten und Zinsen in der Insolvenz

BGH, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen IX ZR 132/07

DRsp Nr. 2008/15721

Ansprüche auf Kosten und Zinsen in der Insolvenz

»Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Ansprüche auf Kosten und Zinsen werden von dem Recht auf abgesonderte Befriedigung erfasst (Fortführung von BGHZ 134, 195).«

Normenkette:

InsO § 49 § 50 § 39 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 169 ;

Tatbestand:

Die klagende S. gewährte der P. oHG (fortan: Schuldnerin) in erheblichem Umfang Darlehensmittel. Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen trat die Schuldnerin ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A bis Z an die Klägerin ab.

Am 10. Juni 2003 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die von der Klägerin in Höhe von 1.782.738,01 EUR angemeldete Forderung wurde von dem Beklagten vollständig befriedigt. Der Beklagte zog weitere Forderungen über 370.552,83 EUR ein, die aufgrund der Globalzession an die Klägerin abgetreten waren.