BAG - Urteil vom 14.11.2012
10 AZR 3/12
Normen:
BGB § 280; BGB § 283; InsO § 55 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 2; InsO § 108 Abs. 3;
Fundstellen:
AP InsO § 55 Nr. 18
AuR 2013, 140
BB 2013, 500
DStR 2013, 13
NJW 2013, 2300
NZA 2013, 327
NZI 2013, 360
ZIP 2013, 532
Vorinstanzen:
LAG München, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 183/11
ArbG München, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 6586/09

Ansprüche auf variable Sonderzahlungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 3/12

DRsp Nr. 2013/2623

Ansprüche auf variable Sonderzahlungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

Orientierungssätze: 1. Ansprüche auf variable Sonderzahlungen, die Entgelt für geleistete Arbeit sind, entstehen, auch wenn sie erst nach dem Ende des Bezugsjahres fällig werden, regelmäßig zeitanteilig im Bezugsjahr. Für Zeiten vor Insolvenzeröffnung sind die betreffenden Ansprüche Insolvenzforderungen nach § 108 Abs. 3 InsO, für Zeiten nach Insolvenzeröffnung Masseforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. 2. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche, die darauf gestützt werden, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zum Abschluss einer Zielvereinbarung nicht nachgekommen ist.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 3. August 2011 - 10 Sa 183/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision und die Kosten der Streithilfe im Revisionsverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 283; InsO § 55 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 2; InsO § 108 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, an den Kläger einen anteiligen sog. Incentive-Bonus iHv. 15.400,00 Euro und einen sog. Retention-Bonus iHv. 55.300,00 Euro zu zahlen.