BGH - Urteil vom 10.03.1994
IX ZR 98/93
Normen:
KO §§ 3, 58, 59 ; WEG §§ 28, 16, 23 ;
Fundstellen:
BGHR KO § 3 Abs. 1 Wohnungseigentum 1
BGHR WEG § 16 Abs. 2 Maßstab 1
BGHR WEG § 23 Abs. 4 Nichtigkeit 2
BGHR WEG § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Konkurs 2
BGHR WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 Prozeßgericht 1
DRsp IV(438)271a (Ls)
KTS 1994, 396
MDR 1994, 1113
NJW 1994, 1866
Rpfleger 1994, 378
WM 1994, 1183
ZIP 1994, 720
ZMR 1994, 256

Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen im Konkurs eines Wohnungseigentümers; Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über die Aufteilung von Wohngeldvorschüssen

BGH, Urteil vom 10.03.1994 - Aktenzeichen IX ZR 98/93

DRsp Nr. 1994/3473

Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen im Konkurs eines Wohnungseigentümers; Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über die Aufteilung von Wohngeldvorschüssen

»a) Im Konkurs eines Wohnungseigentümers bleiben vor Konkurseröffnung begründete und fällig gewordene Ansprüche gegen den Gemeinschuldner auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen Konkursforderungen regelmäßig auch dann, wenn über die Jahresabrechnung nach Konkurseröffnung beschlossen wird. b) Ein Beschluß von Wohnungseigentümern, der Wohngeldvorschüsse nach einem anderen Maßstab als dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt, ist nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar.«

Normenkette:

KO §§ 3, 58, 59 ; WEG §§ 28, 16, 23 ;

Tatbestand: