Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen im Konkurs eines Wohnungseigentümers; Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über die Aufteilung von Wohngeldvorschüssen
BGH, Urteil vom 10.03.1994 - Aktenzeichen IX ZR 98/93
DRsp Nr. 1994/3473
Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen im Konkurs eines Wohnungseigentümers; Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über die Aufteilung von Wohngeldvorschüssen
»a) Im Konkurs eines Wohnungseigentümers bleiben vor Konkurseröffnung begründete und fällig gewordene Ansprüche gegen den Gemeinschuldner auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen Konkursforderungen regelmäßig auch dann, wenn über die Jahresabrechnung nach Konkurseröffnung beschlossen wird. b) Ein Beschluß von Wohnungseigentümern, der Wohngeldvorschüsse nach einem anderen Maßstab als dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt, ist nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar.«
Normenkette:
KO §§ 3, 58, 59 ; WEG §§ 28, 16, 23 ;
Tatbestand:
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