BAG - Urteil vom 19.10.2004
9 AZR 647/03
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 § 108 Abs. 2 ; AltTZG §§ 1 ff. ;
Fundstellen:
AuR 2005, 197
AuR 2005, 459
BAGE 112, 214
BAGReport 2005, 304
BB 2005, 1339
DB 2005, 779
DZWIR 2005, 243
MDR 2005, 695
NZA 2005, 408
ZIP 2005, 457
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 12 (15) Sa 1205/03 - 22.10.2003,
ArbG Düsseldorf, vom 24.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2525/03

Ansprüche aus Altersteilzeitarbeit im Blockmodell bei Insolvenz

BAG, Urteil vom 19.10.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 647/03

DRsp Nr. 2005/3302

Ansprüche aus Altersteilzeitarbeit im Blockmodell bei Insolvenz

»1. Wird Altersteilzeitarbeit im Blockmodell geleistet, sind die in der Arbeitsphase für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung erarbeiteten Ansprüche Insolvenzforderungen. Die für die Zeit danach erarbeiteten Ansprüche sind dagegen Masseforderungen.2. Zahlungen, die der Arbeitgeber während der Freistellungsphase "spiegelbildlich" zu dem Teil der Arbeitsphase zu leisten hat, für den Masseforderungen entstanden sind, sind ebenfalls Masseforderungen.3. Die Masseforderungen umfassen sowohl das fortzuzahlende hälftige Arbeitsentgelt als auch den Aufstockungsbetrag.«

Orientierungssätze:1. Bei Altersteilzeit im Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase voll und während der Freistellungsphase nicht. Er erhält durchgängig das Altersteilzeitentgelt (Hälfte seines Arbeitsentgelts) und einen Aufstockungsbetrag.2. Die während der Freistellungsphase zu erbringenden Leistungen stellen eine in der Fälligkeit hinausgeschobene Vergütung dar, die für die während der Arbeitsphase geleistete, über die hälftige Arbeitszeit hinausgehende Tätigkeit erbracht wird. Das gilt sowohl für das hälftige Arbeitsentgelt als auch für den Aufstockungsbetrag.