BGH - Beschluss vom 11.03.2021
IX ZR 152/20
Normen:
InsO § 55 Abs. 1; InsO § 108 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2021, 1067
DStR 2021, 1488
DZWIR 2021, 564
MDR 2021, 707
NJW-RR 2021, 625
NZI 2021, 431
NZM 2021, 394
WM 2021, 804
ZIP 2021, 863
ZInsO 2021, 907
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 49/19
OLG Köln, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 3/20

Ansprüche aus dem Mietverhältnis sind Masseverbindlichkeit bei Insolvenz des Mieters

BGH, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen IX ZR 152/20

DRsp Nr. 2021/6001

Ansprüche aus dem Mietverhältnis sind Masseverbindlichkeit bei Insolvenz des Mieters

Bei einem Mietvertrag über einen unbeweglichen Gegenstand ist in der Insolvenz des Mieters die Mietforderung für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, in dem Umfang Masseverbindlichkeit, der dem ab der Verfahrenseröffnung verbleibenden Teil des Monats entspricht.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juli 2020, berichtigt durch Beschluss vom 9. September 2020, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 41.248,66 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1; InsO § 108 Abs. 1;

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.