OLG Thüringen - Beschluss vom 14.11.2019
2 U 917/19
Normen:
BGB § 894; ZPO § 894 ; GBO § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gera, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 256/18

Ansprüche aus einer InsolvenzanfechtungZustimmung zur Löschung einer ZwangssicherungshypothekInsolvenzrechtliche RückschlagsperreWahlrecht des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten

OLG Thüringen, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen 2 U 917/19

DRsp Nr. 2020/8979

Ansprüche aus einer Insolvenzanfechtung Zustimmung zur Löschung einer Zwangssicherungshypothek Insolvenzrechtliche Rückschlagsperre Wahlrecht des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten

1. Ein Insolvenzverwalter hat die Wahl, auf welchem Weg die Löschung einer von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre erfassten Zwangssicherungshypothek erreicht werden soll. 2. In Betracht kommen insoweit gleichrangig nebeneinander eine Klage gem. § 894 BGB i.V.m. 894 ZPO auf Erteilung einer Löschungsbewilligung oder eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO.

1. Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt, soweit er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von A_, Blatt ____, zu ihren Gunsten unter Abteilung III., lfd. Nr ___., eingetragene Zwangssicherungshypothek im Nennbetrag von___ € zu erteilen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 894; ZPO § 894 ; GBO § 22 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus einer Insolvenzanfechtung.