OLG Zweibrücken - Urteil vom 26.04.2022
8 U 30/19
Normen:
GmbHG (in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung) § 64 S. 1; InsO § 19 Abs. 2; GmbHG § 55 Abs. 1; GmbHG § 53 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 22/18

Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung wegen verspäteter InsolvenzantragstellungVoraussetzungen einer ÜberschuldungWandeldarlehensvereinbarung mit einer GmbHPflicht zur notariellen Beurkundung des zu Grunde liegenden Gesellschafterbeschlusses

OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 8 U 30/19

DRsp Nr. 2022/10923

Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung wegen verspäteter Insolvenzantragstellung Voraussetzungen einer Überschuldung Wandeldarlehensvereinbarung mit einer GmbH Pflicht zur notariellen Beurkundung des zu Grunde liegenden Gesellschafterbeschlusses

1. Zu den Voraussetzungen einer Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO sowie zu der den nach § 64 Satz 1 (in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung) in Anspruch genommenen Geschäftsführer insoweit treffenden Darlegungs- und Beweislast.2. Bei einer Wandeldarlehensvereinbarung mit einer GmbH, in der für bestimmte Fälle eine verbindliche Wandlungsverpflichtung zu Lasten des Darlehensgebers nach einem festgelegten Schlüssel vorgesehen ist, bedarf die Unterschrift des Übernehmers jedenfalls dann der notariellen Beglaubigung gemäß § 55 Abs. 1 GmbHG, sofern es sich bei ihm um eine gesellschaftsfremde Person handelt.3. Sieht eine Wandeldarlehensvereinbarung mit einseitiger Wandlungsoption für den Darlehensnehmer im Fall der Ausübung des Wandlungsrechtes eine für die Gesellschaft verbindliche satzungsändernde Kapitalerhöhung vor, spricht vieles für eine Pflicht zur notariellen Beurkundung des zu Grunde liegenden Gesellschafterbeschlusses nach § 53 Abs. 2 GmbHG.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26.02.2019, Az. , abgeändert wie folgt:

1. II. III.