SchlHOLG - Urteil vom 29.11.2019
17 U 80/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 15.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 463/17

Ansprüche aus Insolvenzanfechtung und SteuerberaterhaftungRückerstattung vereinnahmter SteuerberaterhonorareGenügen der Hinweispflicht eines Steuerberaters bei einer Überschuldung eines Mandanten

SchlHOLG, Urteil vom 29.11.2019 - Aktenzeichen 17 U 80/19

DRsp Nr. 2020/4708

Ansprüche aus Insolvenzanfechtung und Steuerberaterhaftung Rückerstattung vereinnahmter Steuerberaterhonorare Genügen der Hinweispflicht eines Steuerberaters bei einer Überschuldung eines Mandanten

1. Ein Steuerberater, der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt ist, muss einen Vermögenstatus im Sinne einer Überschuldungsbilanz nur auf gesonderten Auftrag erstellen. Kraft seines überlegenen Wissens trifft ihn allerdings die Nebenpflicht, seinen Mandanten auf eine drohende Insolvenz und damit erforderliche Prüfungen hinzuweisen (Fortführung von Senat, Urteil vom 2. September 2011 - 17 U 14/11 -, SchlHA 2012, 54 = NZG 2012, 307). Die Erforderlichkeit, bei fehlender positiver Fortführungsprognose, den Jahresabschluss ggf. nach Liquidationswerten zu erstellen (hierzu BGH , Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14 -, bei juris) bleibt hiervon unberührt.2. Der Hinweispflicht wird genügt, wenn der Steuerberater unmissverständlich die - zunächst bilanzielle - Überschuldung feststellt und seinen Mandanten auf die gesetzliche Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags hinweist. Entscheidet sich der Mandant gleichwohl zur Fortführung seines Unternehmens, ist der Steuerberater zu weiteren Maßnahmen nicht verpflichtet, insbesondere nicht dazu, den Mandanten an dessen Tätigkeit zu hindern, oder dazu, seine Tätigkeit für den Mandanten einzustellen.