OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.12.2022
3 U 45/21
Normen:
InsO § 143 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 2; InsO § 129 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2023, 407
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 225/20

Ansprüche aus InsolvenzanfechtungUnentgeltlichkeit einer Leistung im Zwei-Personen-VerhältnisOrganisation eines Schneeballsystems

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen 3 U 45/21

DRsp Nr. 2023/430

Ansprüche aus Insolvenzanfechtung Unentgeltlichkeit einer Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis Organisation eines Schneeballsystems

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12.08.2021, Az. C 4 O 225/20, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 268.309,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2020 zu zahlen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 2; InsO § 129 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Er wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz - Insolvenzgericht - vom 02.01.2017 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der X. mbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) bestellt.