OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.12.2021
3 U 18/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 42/20

Ansprüche aus InsolvenzanfechtungUnentgeltlichkeit einer Leistung in einem Zwei-Personen-Verhältnis (vorliegend verneint)Ausgezahlte Scheingewinne keine Gegenleistung für die Einlage eines Anlegers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2021 - Aktenzeichen 3 U 18/20

DRsp Nr. 2022/2469

Ansprüche aus Insolvenzanfechtung Unentgeltlichkeit einer Leistung in einem Zwei-Personen-Verhältnis (vorliegend verneint) Ausgezahlte Scheingewinne keine Gegenleistung für die Einlage eines Anlegers

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.07.2020, Az. 20 O 42/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

Die Parteien streiten um Ansprüche aus Insolvenzanfechtung.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts München (Az. 1542 IN 728/18) vom 24.07.2018 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH bestellt (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin).