OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.07.2021
12 U 10/21
Normen:
InsO a.F. § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 484/19

Ansprüche aus InsolvenzanfechtungVoraussetzungen für einen Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2021 - Aktenzeichen 12 U 10/21

DRsp Nr. 2021/14313

Ansprüche aus Insolvenzanfechtung Voraussetzungen für einen Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.01.2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Mönchengladbach (6 O 484/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 86.971,86 €.

Normenkette:

InsO a.F. § 133 Abs. 1;

Gründe

I.