OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.04.2021
4 U 72/20
Normen:
InsO a.F. § 143 Abs. 1; InsO a.F. § 133 Abs. 1; InsO a.F. § 129 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 226/18

Ansprüche aus InsolvenzanfechtungWegfall einer GläubigerbenachteiligungVor einer Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen eines Abschlussprüfers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 4 U 72/20

DRsp Nr. 2021/18039

Ansprüche aus Insolvenzanfechtung Wegfall einer Gläubigerbenachteiligung Vor einer Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen eines Abschlussprüfers

Vergütungsansprüche des noch von der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfers, die sich auf vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Tätigkeiten beziehen, sind auch dann keine Masseverbindlichkeiten, wenn die Prüfung erst nach der Insolvenzeröffnung abgeschlossen wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.03.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 5. Zivilkammer - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten hinsichtlich des Zinsanspruchs teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.120,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 02.10.2014 bis zum 04.04.2017 und seit dem 03.05.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.