BGH - Urteil vom 15.11.1999
II ZR 122/98
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2000, 59
DB 2000, 268
DStR 2000, 168
GmbHR 2000, 187
MDR 2000, 283
NJW 2000, 576
NZG 2000, 204
WM 2000, 73
ZIP 2000, 135
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Meiningen,

Ansprüche der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer wegen der Nichtgeltendmachung von Forderungen

BGH, Urteil vom 15.11.1999 - Aktenzeichen II ZR 122/98

DRsp Nr. 2000/167

Ansprüche der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer wegen der Nichtgeltendmachung von Forderungen

1. Im Rahmen eines Schadensersatzbegehrens der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer gem. § 43 Abs. 2 GmbHG ist der Vortrag der Geschäftsführer zu berücksichtigen, die Gesellschafter hätten sich geeinigt, die Forderungen nicht gerichtlich geltend zu machen. 2. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist gem. § 43 Abs. 4 GmbHG ist insoweit ausgeschlossen, als der Schadensersatzbetrag zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten als ihre ehemaligen Geschäftsführer auf Schadenersatz in Anspruch. Das Geschäftsführerverhältnis ist zum 30. September 1994 widerrufen worden.