OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.02.2000
16 U 17/99
Normen:
InsO § 48 § 49 § 55 Abs. 1 § 60 ; BGB § 97 § 98 § 1120 § 1135 § 1192 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2004, 58
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 26.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 218/05

Ansprüche der insolventen Besitzgesellschaft gegenüber der gleichzeitig insolventen Betriebsgesellschaft wegen der Entfernung von Zubehörstücken

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 16 U 17/99

DRsp Nr. 2005/3825

Ansprüche der insolventen Besitzgesellschaft gegenüber der gleichzeitig insolventen Betriebsgesellschaft wegen der Entfernung von Zubehörstücken

1. Die Konkursmasse haftet in Form einer Masseschuld auf Schadensersatz, wenn der Konkursverwalter durch die Entfernung von Zubehör von einem Betriebsgrundstück widerrechtlich und schuldhaft in ein auf dem Grundstück lastendes Grundpfandrecht eingreift und dadurch dessen Sicherheit gefährdet, ohne dafür zu sorgen, dass der Erlös der Insolvenzmasse der Besitzgesellschaft zur Befriedigung deren Grundschuldgläubiger zugeführt wird. 2. Grundpfandgläubiger der Besitzgesellschaft können die Ersatzaussonderung des Erlöses aus der eine ordnungsmäßigen Wirtschaft widersprechenden Veräußerung von Zubehörstücken verlangen.

Normenkette:

InsO § 48 § 49 § 55 Abs. 1 § 60 ; BGB § 97 § 98 § 1120 § 1135 § 1192 Abs. 1 ;