BGH - Urteil vom 27.02.1997
IX ZR 5/96
Normen:
GesO § 9 Abs. 1 Satz 1; KO § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 9 Abs. 1 S. 1 Erfüllungsverlangen 1
BGHR KO § 17 Abs. 1 Erfüllungsverlangen 7
BGHZ 135, 25
DB 1997, 1563
DRsp IV(438)283c
DZWIR 1998, 64
InVo 1997, 150
JZ 1998, 154
KTS 1997, 488
MDR 1997, 671
NJW 1997, 2184
WM 1997, 794
ZIP 1997, 688
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Ansprüche der Konkursgläubiger bei Erfüllungswahl durch den Konkursverwalter

BGH, Urteil vom 27.02.1997 - Aktenzeichen IX ZR 5/96

DRsp Nr. 1997/2989

Ansprüche der Konkursgläubiger bei Erfüllungswahl durch den Konkursverwalter

»Hat der Vertragspartner des (Gemein-)Schuldners die ihm obliegende teilbare Leistung bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungs-(Konkurs-)verfahrens bereits teilweise erbracht, so bleibt er auch bei einer Erfüllungswahl des Verwalters mit dem der Teilleistung entsprechenden Anspruch auf die Gegenleistung Gesamtvollstreckungs-(Konkurs-)gläubiger.«

Normenkette:

GesO § 9 Abs. 1 Satz 1; KO § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Aufgrund "Milchzulieferungsvertrages" vom 29. Februar/3. März 1992 beliefert die Klägerin die S. AG mit Milch. Am 1. Oktober 1993 wurde die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der S. AG eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1993 forderte die Klägerin den Beklagten auf, bis 30. Oktober 1993 die Ausübung seines Wahlrechts zu bestätigen. Der Beklagte teilte durch Schreiben vom 2. November 1993 mit, er sei zwar bereit, an dem Milchlieferungsvertrag für die Zukunft festzuhalten, nicht jedoch rückwirkend.