Aufgrund "Milchzulieferungsvertrages" vom 29. Februar/3. März 1992 beliefert die Klägerin die S. AG mit Milch. Am 1. Oktober 1993 wurde die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der S. AG eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1993 forderte die Klägerin den Beklagten auf, bis 30. Oktober 1993 die Ausübung seines Wahlrechts zu bestätigen. Der Beklagte teilte durch Schreiben vom 2. November 1993 mit, er sei zwar bereit, an dem Milchlieferungsvertrag für die Zukunft festzuhalten, nicht jedoch rückwirkend.
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