OLG Nürnberg - Urteil vom 11.12.2013
12 U 1530/12
Normen:
InsO § 60 Abs. 1; InsO § 166 Abs. 1; InsO § 170 Abs. 1; InsO § 171; ZPO § 59; ZPO § 60;
Fundstellen:
ZIP 2014, 280
ZInsO 2014, 206
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 15.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 7331/10

Ansprüche des absonderungsberechtigten Gläubigers wegen der Verwertung des Sicherungsguts durch den Insolvenzverwalter Rechtsnatur der Kosten der Drittverwertung

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 12 U 1530/12

DRsp Nr. 2013/25835

Ansprüche des absonderungsberechtigten Gläubigers wegen der Verwertung des Sicherungsguts durch den Insolvenzverwalter Rechtsnatur der Kosten der Drittverwertung

1. Wird der Insolvenzverwalter sowohl auf Leistung aus der Insolvenzmasse als auch persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so besteht im Hinblick auf die von ihm repräsentierten unterschiedlichen Vermögensmassen (Insolvenzmasse und Privatvermögen) eine (einfache) Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite.2. Verwertungserlös im Sinne des § 170 InsO ist nur der tatsächlich zur Insolvenzmasse gelangte Betrag, nicht auch etwaige aus dem Verwertungsgeschäft resultierende weitergehende Forderungen, die sich als nicht realisierbar erweisen.3. Schaltet der Insolvenzverwalter zur Verwertung einen Dritten ein, so ist Verwertungserlös im Sinne des § 170 InsO der diesem Dritten aus dem Verwertungsgeschäft tatsächlich zugeflossene Betrag, auch wenn der Dritte im Hinblick auf ihm entstandene Kosten diesen Betrag nur teilweise an die Insolvenzmasse weiterleitet. Durch die Einschaltung des Dritten angefallene Kosten sind Verwertungskosten im Sinne des § 171 Abs. 2 InsO.