BAG - Urteil vom 08.05.2014
6 AZR 246/12
Normen:
BGB § 273 Abs. 1; InsO § 203 Abs. 1; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 209 Abs. 2 Nr. 3; InsO § 210; InsO § 211 Abs. 1; InsO § 211 Abs. 3;
Fundstellen:
AP InsO § 209 Nr. 6
AuR 2014, 345
BB 2014, 1779
DB 2014, 1748
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 12
InsO § 209 Nr. 6
NZA 2014, 860
NZA-RR 2014, 6
NZI 2014, 660
NZI 2014, 6
ZIP 2014, 1498
ZInsO 2014, 1441
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 65/11
ArbG Freiburg, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 502/10

Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Insolvenzverwalter nach Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Altmasseverbindlichkeiten

BAG, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 246/12

DRsp Nr. 2014/10232

Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Insolvenzverwalter nach Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Altmasseverbindlichkeiten

Orientierungssätze: 1. Altmasseverbindlichkeiten können kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB begründen. 2. Der Insolvenzverwalter nimmt die Gegenleistung des Arbeitnehmers iSv. § 209 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO "in Anspruch", wenn er den Arbeitnehmer zur Arbeit heranzieht. 3. Für die Entstehung von Neumasseverbindlichkeiten iSv. § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO reicht es nicht aus, dass der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung auffordert. Grundsätzlich muss die Gegenleistung der Masse auch tatsächlich zugutekommen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer der Aufforderung unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht nachkommt. 4. Eine Nachtragsverteilung kann auch für bekannte Gegenstände aus der Zeit vor der Verfahrenseinstellung wirksam angeordnet werden. § 211 Abs. 3 Satz 1 InsO beschränkt die Anordnung der Nachtragsverteilung nicht auf Gegenstände, die erst nach Einstellung des Verfahrens ermittelt werden, sondern verweist auf sämtliche Fälle des § 203 Abs. 1 InsO.