OLG Koblenz - Urteil vom 10.07.2006
12 U 711/05
Normen:
AGBG § 9 § 11 Nr. 2 § 11 Nr. 2a ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 964
NZM 2007, 607
NotBZ 2008, 125
OLGReport-Koblenz 2008, 117
ZInsO 2007, 1353
ZfIR 2007, 730
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 162/02

Ansprüche des Bestellers bei Insolvenz des Bauträgers vor Fertigstellung des vereinbarten Werkes

OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2006 - Aktenzeichen 12 U 711/05

DRsp Nr. 2007/7213

Ansprüche des Bestellers bei Insolvenz des Bauträgers vor Fertigstellung des vereinbarten Werkes

»Aus der Insolvenz des Bauträgers kann sich die Aufspaltung eines Bauträgerkaufvertrages in zwei Teile, einen Grundstückskaufvertrag und einen Werkvertrag über die Erstellung eines Wohnhauses oder einer Wohnung, ergeben. Für den Anspruch der Erwerber des Bauträgerobjekts auf mangelfreie Erstellung des Hauses bleibt es dann bei dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Für den Anspruch auf Auflassung hat der Insolvenzverwalter dagegen kein Wahlrecht; diesen Anspruch muss er aus der Masse erfüllen. Die Fälligkeit des Auflassungsanspruchs richtet sich dann nicht mehr danach, ob die gesamte vereinbarte Gegenleistung erbracht wurde, sondern nur danach, ob der Teil des Kaufpreises, welcher auf die Übereignung des Grundstücks und der Wohnung entfällt, gezahlt wurde. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung über die Fälligkeit des gesamten Restkaufpreises für den Fall des ungenehmigten Einzuges ist unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9 § 11 Nr. 2 § 11 Nr. 2a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten aufgrund der Klage um einen Eigentumsverschaffungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte aufgrund eines Bauträgerkaufvertrages. Mit der Widerklage macht die Beklagte Räumung und Herausgabe des Objektes geltend.