KG - Urteil vom 30.07.2010
14 U 194/09
Normen:
ZPO § 540; ZPO § 546; InsO § 134; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EWiR § 134 InsO 9/2010, 789
NZI 2010, 775
ZIP 2010, 2254
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 71/09

Ansprüche des Treugebers bei weisungswidriger Verwendung von Mitteln durch den in Insolvenz gefallenen Treunehmer

KG, Urteil vom 30.07.2010 - Aktenzeichen 14 U 194/09

DRsp Nr. 2010/15053

Ansprüche des Treugebers bei weisungswidriger Verwendung von Mitteln durch den in Insolvenz gefallenen Treunehmer

Wenn der spätere Insolvenzschuldner als Treunehmer Mittel des Treugebers zweckwidrig (weisungswidrig) verwendet, sind die Mittel aus dem Vermögen des jeweiligen Treugebers ausgeschieden. Das dadurch Erlangte fällt wirtschaftlich in das Vermögen des Treunehmers.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Oktober 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 2 O 71/09 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 6.919,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2005 zu zahlen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10 % leistet.

Normenkette:

ZPO § 540; ZPO § 546; InsO § 134; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;

Gründe: