OLG Dresden - Urteil vom 15.10.2014
13 U 1605/13
Normen:
InsO § 55; InsO § 56 Abs. 1; InsO § 270; InsO § 270a Abs. 1 S. 2; InsO § 274 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 2273
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1168/13

Ansprüche des vorläufigen Sachwalters aus Beratungsleistungen im Rahmen des sogenannten Schutzschirmverfahrens

OLG Dresden, Urteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 13 U 1605/13

DRsp Nr. 2015/18119

Ansprüche des vorläufigen Sachwalters aus Beratungsleistungen im Rahmen des sogenannten Schutzschirmverfahrens

Die Beauftragung des vorläufigen Sachwalters im Verfahren nach § 270 b InsO durch den Schuldner mit nicht von der durch das Insolvenzgericht festzusetzenden Vergütung abgegoltenen Tätigkeiten ist insolvenzzweckwidrig und unwirksam.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11.09.2013 - Az. 1 O 1168/13 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 5.057,51 EUR.

V. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 55; InsO § 56 Abs. 1; InsO § 270; InsO § 270a Abs. 1 S. 2; InsO § 274 Abs. 1;

Gründe:

I.