Die Klägerin ist eine Factoring-Gesellschaft und macht gegen die Beklagte, eine Automobilherstellerin, ihr abgetretene Kaufpreisansprüche aus der Lieferung von Automobilbauteilen durch die L. V. A. GmbH (im folgenden: L. GmbH) geltend.
Die L. GmbH belieferte die Beklagte - wie auch andere Automobilhersteller - laufend unter anderem mit Schaltgabeln, Schaltwellen und Verschlußteilen für Kraftfahrzeuge. Die zugrundeliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Beklagten enthielten ein Abtretungsverbot für gegen sie gerichtete Forderungen.
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