BGH - Urteil vom 06.12.2007
IX ZR 284/03
Normen:
KO § 59 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 § 108 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
KG, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1737/99
LG Berlin, vom 21.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 396/98

Ansprüche eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft auf Überbrückungsgeld und betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz der Anstellungskörperschaft

BGH, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen IX ZR 284/03

DRsp Nr. 2008/3102

Ansprüche eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft auf Überbrückungsgeld und betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz der Anstellungskörperschaft

»Ansprüche eines Vorstandsmitglieds auf Überbrückungsgeld und betriebliche Altersversorgung sind mit dem vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Anstellungskörperschaft erdienten Anteil Konkursforderung und mit dem während des eröffneten Verfahrens entstandenen Anteil Masseschuld.«

Normenkette:

KO § 59 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 § 108 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 1. Januar 1988 leitend für die K. AG tätig, bis zu ihrem Formwechsel als Geschäftsführer, nachher als zeitweilig alleiniger Vorstand. Zuletzt wurde der Kläger für eine Amtsdauer vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Mai 1998 bestellt. Den Anstellungsvertrag des Klägers für diese Amtsperiode unterzeichneten die Beteiligten am 18. Dezember 1992, wobei die Gesellschaft durch ihren Aufsichtsratsvorsitzenden, den Beklagten zu 1, vertreten wurde.

Zu Anfang des Jahres 1995 geriet die K. AG in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Abberufung des Klägers aus dem Vorstand zum 30. Januar 1995 wurde durch rechtskräftiges Urteil für unwirksam erklärt. Am 5. April 1995 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und der Beklagte zu 2 zu ihrem Verwalter ernannt.